§ 1 Durchführung des § 7 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.1946

§ 1.

Bei der Besetzung der Dienstposten der nach § 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes neu gebildeten Personalstände finden die für die Erlangung der Dienstposten der einzelnen Dienstzweige festgesetzten besonderen Erfordernisse (besonderen Anstellungserfordernisse) Anwendung, soweit im nachstehenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

Schlagworte

Planstelle, Planstellenbesetzung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008111

Dokumentnummer

NOR12092752

alte Dokumentnummer

N61946100410

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