§ 1.
Bei der Besetzung der Dienstposten der nach § 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes neu gebildeten Personalstände finden die für die Erlangung der Dienstposten der einzelnen Dienstzweige festgesetzten besonderen Erfordernisse (besonderen Anstellungserfordernisse) Anwendung, soweit im nachstehenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Planstelle, Planstellenbesetzung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Gesetzesnummer
10008111
Dokumentnummer
NOR12092752
alte Dokumentnummer
N61946100410
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