§ 1
§ 1. Bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten sind die Versicherungsbeiträge, sonstige von den Versicherten oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge sowie die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung - mit Ausnahme der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung - in der Währung der Bundesrepublik Deutschland (DM) festzustellen und zu entrichten (auszuzahlen).
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