1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch, für Schweinefleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch zur Durchführung der Intervention von Fleisch und Fleischerzeugnissen hinsichtlich der Ankäufe durch die Interventionsstellen und der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung.
Schlagworte
Schaffleisch
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007593
Dokumentnummer
NOR40090180
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