Lehrberuf Drogist/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Drogist/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drogist oder Drogistin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Drogistin
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007264
Dokumentnummer
NOR40128501
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