§ 1 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Lehrberuf Drogist/in

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Drogist/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drogist oder Drogistin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Drogistin

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128501

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