§ 1.
(1) Die in den Anlagen 1, 3 und 5 genannten Monographien und die in den Anlagen 2 und 4 genannten Texte werden entsprechend den in den Abs. 2 bis 4 getroffenen Regelungen in das Europäische Arzneibuch, österreichische Ausgabe, aufgenommen und in Kraft gesetzt.
(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten Monographien und Texte werden neu aufgenommen.
(3) Die in der Anlage 3 genannten Monographien und die in der Anlage 4 genannten Texte ersetzen die entsprechenden, bisher im Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, enthaltenen Monographien und Texte.
(4) Die in der Anlage 5 genannten Monographien ersetzen die entsprechenden, bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Monographien.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010926
Dokumentnummer
NOR12138966
alte Dokumentnummer
N8199551918J
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