§ 1 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belgien) – Durchführung

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1974

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

§ 1.

(1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Art. 4 des Abkommens in Belgien ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-B(Anlage 1) zu stellen. Der Antrag ist bei der für die Einkommens(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers zuständigen belgischen Behörde einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus drei Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Die belgische Behörde prüft, ob der Antragsteller in Belgien ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages, die sie sodann dem Antragsteller ausfolgt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die amtlich bestätigte Antragsausfertigung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei jenem österreichischen Finanzamt eingebracht wird, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist. Dieses Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.

(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 440/1972

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004174

Dokumentnummer

NOR12046099

alte Dokumentnummer

N3197435638J

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