§ 1 Dokumentation im ambulanten Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2013

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Datenübermittlungen zum ambulanten Bereich gemäß Hauptstück B des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen. Sie ist auf

  1. 1. die Datenübermittlungen im intramuralen ambulanten Bereich
  1. a) zwischen landesfondsfinanzierten Krankenanstalten (Krankenanstaltenträgern), den SV-Trägern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband) und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie
  2. b) zwischen Krankenanstaltenträgern, den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie
  1. 2. die Datenübermittlungen im extramuralen ambulanten Bereich zwischen den SV-Trägern, dem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit

    anzuwenden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Datenübermittlungen zwischen Leistungserbringern/Leistungserbringerinnen im extramuralen ambulanten Bereich und den SV-Trägern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)