§ 1 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Berechtigung

§ 1.

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studien-

gangs- Bezeichnung

kennzahl

 0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen

 0008 Tourismus Management

0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft

0015 Wirtschaftsberatende Berufe

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10010019

Dokumentnummer

NOR12126379

alte Dokumentnummer

N7199657914J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)