Geltungsbereich
§ 1
Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen
- a) Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, fallen;
- b) Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen dienen.
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