§ 1 Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1994

Schriftliche Arbeit

§ 1.

Die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 des Ingenieurgesetzes 1990) muß geeignet sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers auf dem seinem HTL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet, und seine Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-praktisch anzuwenden, nachzuweisen. Die Wahl des Themas der schriftlichen Arbeit bleibt dem Antragsteller überlassen. Sie kann auch für Zwecke außerhalb des Verfahrens um Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ angefertigt sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10012431

Dokumentnummer

NOR12155516

alte Dokumentnummer

N9199440730J

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