§ 1 Diplom-HLFL-Ingenieur-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1995

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Schriftliche Arbeit

§ 1.

Die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 2 Z 3 des Ingenieurgesetzes 1990) muß geeignet sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem seinem/ihrem HLFL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet und seine/ihre Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-praktisch anzuwenden, nachzuweisen. Die Wahl des Themas der schriftlichen Arbeit bleibt dem Antragsteller/der Antragstellerin überlassen. Sie kann auch für Zwecke außerhalb des Verfahrens um Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ angefertigt worden sein. Die schriftliche Arbeit ist in 3-facher Ausfertigung dem Ansuchen beizuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10012480

Dokumentnummer

NOR12155912

alte Dokumentnummer

N9199546483J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)