§ 1 Dipl.-HLFL-Ing.-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1995

Schriftliche Arbeit

§ 1.

Die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 2 Z 3 des Ingenieurgesetzes 1990) muß geeignet sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem seinem/ihrem HLFL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet und seine/ihre Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-praktisch anzuwenden, nachzuweisen. Die Wahl des Themas der schriftlichen Arbeit bleibt dem Antragsteller/der Antragstellerin überlassen. Sie kann auch für Zwecke außerhalb des Verfahrens um Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ angefertigt worden sein. Die schriftliche Arbeit ist in 3-facher Ausfertigung dem Ansuchen beizuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10012480

Dokumentnummer

NOR12155912

alte Dokumentnummer

N9199546483J

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