Schriftliche Arbeit
§ 1.
Die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 2 Z 3 des Ingenieurgesetzes 1990) muß geeignet sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem seinem/ihrem HLFL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet und seine/ihre Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-praktisch anzuwenden, nachzuweisen. Die Wahl des Themas der schriftlichen Arbeit bleibt dem Antragsteller/der Antragstellerin überlassen. Sie kann auch für Zwecke außerhalb des Verfahrens um Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ angefertigt worden sein. Die schriftliche Arbeit ist in 3-facher Ausfertigung dem Ansuchen beizuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012480
Dokumentnummer
NOR12155912
alte Dokumentnummer
N9199546483J
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