§ 1 Digi-FondsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Digitalisierungsfonds

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Digitalisierungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet und von dieser verwaltet.

(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, die Digitalisierung in der Bundesverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 IKTKonG 2012 in der geltenden Fassung durch Finanzierung von Projekten mit ressortübergreifender Wirkung zu forcieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011549

Dokumentnummer

NOR40234425

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