Digitalisierungsfonds
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Digitalisierungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet und von dieser verwaltet.
(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, die Digitalisierung in der Bundesverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 IKTKonG 2012 in der geltenden Fassung durch Finanzierung von Projekten mit ressortübergreifender Wirkung zu forcieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011549
Dokumentnummer
NOR40234425
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