I. Hauptstück
§ 1.
(1) Südtiroler und Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen nichtitalienischer Sprachzugehörigkeit, die in den durch den Staatsvertrag von Saint-Germain en Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, zu Italien gekommenen Teilen Tirols oder Kärntens heimatberechtigt, im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässig waren und in Durchführung dieser Umsiedlungsaktion abgewandert sind.
(2) Als Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in der bei Tarvis gelegenen Gemeinde Weißenfels heimatberechtigten und im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässigen Personen, wenn sie von dieser Umsiedlungsaktion erfaßt worden sind.
(3) Personen, die ohne von der im Abs. 1 bezeichneten Umsiedlungsaktion erfaßt worden zu sein, aus Gründen, die sich aus ihrer Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind, kann die Gleichstellung mit den Südtirolern und Kanaltalern gewährt werden, wenn dies wegen der altösterreichischen Herkunft ihrer Familie oder sonstiger persönlicher Bindungen an Österreich billig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10008145
Dokumentnummer
NOR12093263
alte Dokumentnummer
N61955101110
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