§ 1 Dienstgradeverordnung-BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Dienstgrade in der Verwendungsgruppe E1

§ 1

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

12

General

Gl

11

Generalleutnant

GenLt

10

Generalmajor

GenMjr

9

Brigadier

Bgdr

8

Oberst

Obst

7

Oberst

Obst

6

Oberstleutnant

Obstlt

5

Oberstleutnant

Obstlt

4

Major

Mjr

3

Hauptmann

Hptm

2

Oberleutnant

Oblt

1

Oberleutnant

Oblt

Grundlaufbahn

Leutnant

Lt

   

(2) Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamtinnen oder Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:

Verwendung

Dienstgrad

Leiterin oder Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz

General

Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz

Brigadier (ab der Gehaltsstufe 15 Generalmajor)

Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie

Brigadier

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie

Oberst

Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie

Major (ab der Gehaltsstufe 15 Oberstleutnant)

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen 8 und 9

Brigadier

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7

Oberstleutnant (ab der Gehaltsstufe 12 Oberst)

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt

Major (ab der Gehaltsstufe 12 Oberstleutnant)

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt

Major (ab der Gehaltsstufe 15 Oberstleutnant)

Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt

Hauptmann (ab der Gehaltsstufe 15 Major)

  

(3) Abweichend von Abs. 1 ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 oder höher der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Brigadier als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E1, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist bis zur Gehaltsstufe 11 der Dienstgrad Oberstleutnant und ab der Gehaltsstufe 12 der Dienstgrad Oberst vorgesehen.

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