§ 1 Dienstgrade der Militärseelsorger

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

§ 1.

(1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen und Berufsoffiziere werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Verwendungsbezeichnungen als militärische Dienstgrade festgelegt und diese den folgenden Verwendungen zugeordnet:

Dienstgrad

Verwendung

Militärbischof

Ordinarius der Militärdiözese

Militärsuperintendent

Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur

Militärgeneralvikar

Generalvikar des Militärbischofs

Militärerzdekan

Kanzler des römisch-katholischen Militärordinariats

Militärsenior

Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur

Militärdekan

Militärseelsorger nach 22 Jahren ab Stichtag

Militärsuperior

römisch-katholische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag

Militäroberpfarrer

evangelische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag

Militäroberkurat

Militärseelsorger nach 14 Jahren ab Stichtag

Militärkurat

Militärseelsorger nach 8 Jahren ab Stichtag

Militärkaplan

Militärseelsorger in den ersten 8 Jahren ab Stichtag

  

(2) Als Stichtag nach dieser Verordnung gilt der dem jeweiligen Vorrückungsstichtag nachfolgende Monatserste.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 194/2006

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20002769

Dokumentnummer

NOR40077528

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