§ 1 Diät-RahmenV

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2006

Anwendungsbereich

§ 1

Gegenstand dieser Verordnung sind Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, sowie Kennzeichnungsbestimmungen für solche diätetischen Lebensmittel, die nicht in Einzelvorschriften geregelt sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004703

Dokumentnummer

NOR40077190

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