1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 7 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die brennbare Stoffe oder chemisch instabile Stoffe enthalten. Brennbare Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in der Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. III Nr. 96/2001, bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. III Nr. 97/2001, angeführten Stoffe.
(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037971
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