§ 1 DG – HUStÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 1.

Im Sinne der Ermächtigung, die durch den Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 293/1961, gegeben ist, ist, abweichend von den Bestimmungen des Art. 1 dieses Übereinkommens, auf den Unterhaltsanspruch des Kindes österreichisches Recht anzuwenden, wenn

  1. 1. das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird,
  2. 2. der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichische Staatsbürger sind und
  3. 3. der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10002013

Dokumentnummer

NOR40022520

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