§ 1.
Im Sinne der Ermächtigung, die durch den Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 293/1961, gegeben ist, ist, abweichend von den Bestimmungen des Art. 1 dieses Übereinkommens, auf den Unterhaltsanspruch des Kindes österreichisches Recht anzuwenden, wenn
- 1. das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird,
- 2. der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichische Staatsbürger sind und
- 3. der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10002013
Dokumentnummer
NOR40022520
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