§ 1 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

Zum Inkrafttreten vgl. § 13

§. 1.

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, jeden Eisenbahnwagen, in welchem Wiederkäuer, Schweine, Pferde, Esel und Maulthiere befördert worden sind, einem Desinfectionsverfahren zu unterziehen, das nach jedesmaligem Gebrauche sofort anzuwenden und geeignet ist, die dem Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe unwirksam zu machen.

Vor bewirkter Desinfection dürfen solche Wagen zu keinerlei Verfrachtung benützt werden.

Ebenso sind nach jedesmaligem Gebrauche die bei der Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benützten Geräthschaften zu desinficiren.

Beim Herrschen ansteckender Thierkrankheiten sind die Eisenbahnverwaltungen von der politischen Landesbehörde zu verpflichten, auch die Desinfection der beim Ein- und Ausladen von den Thieren betretenen Treppen, sowie auch der Rampen, Ein- und Auslade- und Viehauftriebplätze der Eisenbahnen nach jedesmaliger Benützung vorzunehmen.

Schlagworte

Einladen, Ausladeplatz, Einladeplatz, Maultier,

Desinfektionsverfahren, Desinfektion, Tier, Gerätschaft,

Tierkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006734

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