Zum Inkrafttreten vgl. § 13
§. 1.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, jeden Eisenbahnwagen, in welchem Wiederkäuer, Schweine, Pferde, Esel und Maulthiere befördert worden sind, einem Desinfectionsverfahren zu unterziehen, das nach jedesmaligem Gebrauche sofort anzuwenden und geeignet ist, die dem Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe unwirksam zu machen.
Vor bewirkter Desinfection dürfen solche Wagen zu keinerlei Verfrachtung benützt werden.
Ebenso sind nach jedesmaligem Gebrauche die bei der Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benützten Geräthschaften zu desinficiren.
Beim Herrschen ansteckender Thierkrankheiten sind die Eisenbahnverwaltungen von der politischen Landesbehörde zu verpflichten, auch die Desinfection der beim Ein- und Ausladen von den Thieren betretenen Treppen, sowie auch der Rampen, Ein- und Auslade- und Viehauftriebplätze der Eisenbahnen nach jedesmaliger Benützung vorzunehmen.
Schlagworte
Einladen, Ausladeplatz, Einladeplatz, Maultier,
Desinfektionsverfahren, Desinfektion, Tier, Gerätschaft,
Tierkrankheit
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006734
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)