§ 1 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1979

Denkmalbeirat

§ 1.

(1) Beim Bundesdenkmalamt in Wien wird ein Denkmalbeirat eingerichtet.

(2) Der Denkmalbeirat kann auch außerhalb von Wien tagen, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnde Angelegenheit erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120637

alte Dokumentnummer

N7197954494L

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