Denkmalbeirat
§ 1.
(1) Beim Bundesdenkmalamt in Wien wird ein Denkmalbeirat eingerichtet.
(2) Der Denkmalbeirat kann auch außerhalb von Wien tagen, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnde Angelegenheit erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009487
Dokumentnummer
NOR12120637
alte Dokumentnummer
N7197954494L
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