§ 1.
Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Traisental in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Traisental geerntet wurden.
- 2. Der Wein muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
- 3. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
- 4. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: keine Botrytisdominanz, ausgewogen, und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
- 5. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC Reserve“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig.
- 6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ und „Traisental DAC“ mit Ortsangabe dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
- 7. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
- 8. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC Reserve“ dürfen erst ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
- 9. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an Traisental DAC sämtlicher Kategorien müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist eine Wiederholung durchzuführen.
- 10. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Traisental DAC“ verwendet werden.
- 11. Wird eine Rebsorte am Hauptetikett angegeben, so hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
- 12. Wird eine Phantasiebezeichnung oder Marke am Hauptetikett angegeben, so hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
- 13. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten. Die Bezeichnung „Traisental“ ist auf dem Schauetikett anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
- 14. Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
- 15. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- 16. Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Traisental DAC mit mindestens 11,5 % vol., bei Traisental DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Traisental DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Traisental DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.
- 17. Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- a) die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Traisental“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten und
- b) die Bezeichnung „Traisental Reserve“ ist auf dem Schauetikett anzuführen; allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
Schlagworte
Botrytiston
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20010004
Dokumentnummer
NOR40253620
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