§ 1.
Wein kann unter der Bezeichung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Mittelburgenland (politischer Bezirk Oberpullendorf) geerntet wurden.
- 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
- 3. Eine allfällige Angabe des Markennamens, der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland möglichst untergeordnet ist.
- 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Mittelburgenland“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Mittelburgenland“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ haben deutlich kleiner zu sein, als die für „Mittelburgenland“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Mittelburgenland“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.
- 5. Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes „Burgenland“ und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und bei Weinen gemäß Ziffer 10 lit. b (verpflichtend) und c eine Riede angegeben werden.
- 6. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
- 7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- 8. Der Äpfelsäuregehalt muss kleiner gleich 0,5 g/Liter sein.
- 9. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 2,5 g je Liter zu betragen.
- 1 0.„Mittelburgenland DAC“ kann unter einer der folgenden drei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
- a) „Mittelburgenland DAC“ unter allfälliger Angabe der Zusatzbezeichnung „Classic“:
- –Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig;
- –Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
- –Geruch: typisches Sortenbukett;
- –Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass (kein bis kaum merkbarer Holzton) oder Stahltank;
- –der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,5% oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
- –Der Wein darf nicht vor dem 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
- b) „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe einer Riede:
- –Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
- –Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass oder in gebrauchten Barriques (kein bis leichter Holzton);
- –der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 13,0% oder 13,5% vol. am Etikett anzugeben.
- –Der Wein darf nicht vor dem 1. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
- c) „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
- –Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
- –Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass oder in Barriques (merkbarer bis dominierender Holzton);
- –der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
- –Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden.
- 11. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Mittelburgenland DAC“ verwendet werden.
- 12. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20006694
Dokumentnummer
NOR40205555
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