§ 1 COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Zweckzuschuss

§ 1.

(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

  1. 1. für Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Dezember 2020,
  2. 2. für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis Dezember 2020, und
  3. 3. für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Dezember 2020,
  4. 4. durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Dezember 2020 beschafft wurden,
  5. 5. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 und
  6. 6. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020.

(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F‑VG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40227795

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