Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.
(2) Verkehrsbeschränkungen nach dieser Verordnung enden
- 1. mit sofortiger Wirkung, wenn
- a) in Folge eines positiven Testergebnisses eines SARS-CoV-2-Antigentests mittels – binnen 48 Stunden ab Probenahme durchgeführten – molekularbiologischen Tests bestätigt wird, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vorliegt,
- b) ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder ein Testergebnis, dessen medizinischer Laborbefund einen CT-Wert ≥30 ausweist, vorliegt, wobei der Test frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der Probenahme durchgeführt werden darf, oder
- 2. nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme.
(3) Werden innerhalb der letzten 60 Tage mehrere Tests auf SARS-CoV-2 durchgeführt, deren Ergebnis positiv ist, gilt als Zeitpunkt der Probenahme der Zeitpunkt der ersten Probenahme mit positivem Testergebnis.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011977
Dokumentnummer
NOR40246486
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)