§ 1 COVID-19-VbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.

(2) Verkehrsbeschränkungen nach dieser Verordnung enden

  1. 1. mit sofortiger Wirkung, wenn
  1. a) in Folge eines positiven Testergebnisses eines SARS-CoV-2-Antigentests mittels – binnen 48 Stunden ab Probenahme durchgeführten – molekularbiologischen Tests bestätigt wird, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vorliegt,
  2. b) ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder ein Testergebnis, dessen medizinischer Laborbefund einen CT-Wert ≥30 ausweist, vorliegt, wobei der Test frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der Probenahme durchgeführt werden darf, oder
  1. 2. nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme.

(3) Werden innerhalb der letzten 60 Tage mehrere Tests auf SARS-CoV-2 durchgeführt, deren Ergebnis positiv ist, gilt als Zeitpunkt der Probenahme der Zeitpunkt der ersten Probenahme mit positivem Testergebnis.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40246486

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