§ 1 COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 03.11.2020

Öffentliche Orte

§ 1.

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011318

Dokumentnummer

NOR40227123

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