Errichtung des Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds
§ 1.
Mit diesem Bundesgesetz wird der Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (im weiteren Fonds) ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet. Er wird vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwaltet.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021
Gesetzesnummer
20011108
Dokumentnummer
NOR40222335
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