§ 1.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.
(2) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Abs. 1 genannten Versammlungen und Beschlussfassungen zu treffen, die im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011088
Dokumentnummer
NOR40222712
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