1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies verfassungs- und direkt anwendbare unions- und völkerrechtliche Vorschriften erzwingen.
(3) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40226895
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