§ 1 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2000

I. ABSCHNITT

§ 1

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über

  1. 1. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996,
  2. 2. die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 (§ 21 ChemG 1996),
  3. 3. die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 23 ChemG 1996),
  4. 4. die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 24 ChemG 1996),
  5. 5. besondere Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 7 ChemG 1996,
  6. 6. Abgabe, Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (§ 25 ChemG 1996),
  7. 7. Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren und
  8. 8. Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle.

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