Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Gesetzesnummer
20011510
Dokumentnummer
NOR40232163
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