§ 1 C-SoSch-VO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40232163

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