§ 1 C-SoSch-VO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2020

Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen und die Unterstufen allgemeinbildender höherer Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20011198

Dokumentnummer

NOR40224064

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