Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen und die Unterstufen allgemeinbildender höherer Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Gesetzesnummer
20011198
Dokumentnummer
NOR40224064
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