§ 1 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2020

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist (Anm. 1).

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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 248/2020 lautet: „In § 1 wird nach dem Wort „Berufsschule“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In § 1 wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223556

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