1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich und Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen von
- 1. in der Anlage 1 Spalte 1 genannten lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten (im Folgenden „Tiere“ genannt),
- 2. in der Anlage 1 Spalte 1 genannten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden „Waren“ genannt), die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie
- 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden „Gegenstände“ genannt).
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103424
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