§ 1 BVG Umwelt

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1984

§ 1.

(1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.

(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010453

Dokumentnummer

NOR12133366

alte Dokumentnummer

N8198412914L

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