1. Teil
Geltungsbereich 1. HAUPTSTÜCK Sachlicher Geltungsbereich Lieferaufträge
1. Abschnitt
Auftragsarten
§ 1.
Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.
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