§ 1 Bundesgesetz betreffend die Änderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Bezeichnung, Höhe und Anfall der Leistungen.

§ 1.

(1) Die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen erhalten die Bezeichnung Kleinrenten.

(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten wird festgesetzt wie folgt:

  1. a) mit Wirkung vom 1. Jänner 1986:

Höhe der

Kleinrente

Stufe Bemessungsgrundlage monatlich

in Schilling

1 von ........ 6 000 K bis 20 000 K ............ 4 570 S

2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K ............ 4 990 S

3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K ............ 5 490 S

4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K ............ 6 010 S

5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K ............ 6 310 S

6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K ............ 6 960 S

7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K ............ 7 770 S

8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K ............ 8 580 S

9 von mehr als 100 000 K .......................... 10 040 S

b) mit Wirkung vom 1. Jänner 1987:

Höhe der

Kleinrente

Stufe Bemessungsgrundlage monatlich

in Schilling

1 von ........ 6 000 K bis 20 000 K ............ 5 260 S

2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K ............ 5 740 S

3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K ............ 6 310 S

4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K ............ 6 910 S

5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K ............ 7 260 S

6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K ............ 8 000 S

7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K ............ 8 940 S

8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K ............ 9 870 S

9 von mehr als 100 000 K .......................... 11 550 S

c) mit Wirkung vom 1. Jänner 1988:

Höhe der

Kleinrente

Stufe Bemessungsgrundlage monatlich

in Schilling

1 von ........ 6 000 K bis 20 000 K ............ 6 050 S

2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K ............ 6 600 S

3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K ............ 7 260 S

4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K ............ 7 950 S

5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K ............ 8 350 S

6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K ............ 9 200 S

7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K ............ 10 280 S

8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K ............ 11 350 S

9 von mehr als 100 000 K .......................... 13 280 S

(3) Die mit Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für das Jahr 2001 festgestellten Beträge für Kleinrenten sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2001)

(5) Die im Abs. 2 festgesetzten und sich aus Abs. 3 ergebenden Kleinrenten gebühren monatlich im voraus.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

20003450

Dokumentnummer

NOR40053687

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