§ 1 Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1965

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).

§ 1.

Die gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes einzuhebende Gebühr für besondere Überwachungsdienste, die von Behörden des Bundes angeordnet oder bewilligt werden, wird in Bauschbeträgen (§ 2) festgesetzt.

Schlagworte

Pauschbeträge

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10005286

Dokumentnummer

NOR12058858

alte Dokumentnummer

N4196510520P

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