§ 1 Bundes-Ehrenzeichengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2002

§ 1.

(1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20001845

Dokumentnummer

NOR40028704

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