§ 1.
(1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20001845
Dokumentnummer
NOR40028704
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