§ 1.
Abweichend von § 13m Abs. 1 BUAG gebührt dem Arbeitnehmer die einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 50% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20010770
Dokumentnummer
NOR40217964
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