Gegenstand der Förderung, Abwicklung
§ 1.
(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, betriebliche Testungen auf SARS‑CoV‑2 vorzunehmen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
(2) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20011501
Dokumentnummer
NOR40231868
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