§ 1 BTG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2021

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§ 1.

(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, betriebliche Testungen auf SARS‑CoV‑2 vorzunehmen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011501

Dokumentnummer

NOR40231868

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