§ 1 BSV

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1999

Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

§ 1

§ 1. Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. 1. Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,
  2. 2. Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,
  3. 3. schriftliche Zustimmung zur Gewinnung.

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