§ 1 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines Sportpolitischer Auftrag

§ 1.

Bewegung und Sport für die gesamte österreichische Bevölkerung zu ermöglichen ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Ziel der entsprechenden Bemühungen ist es, 100 % der Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche zu Bewegung und Sport zu motivieren. Dieses Anliegen bedarf einer gemeinsamen Anstrengung auch anderer gesellschaftlicher Sektoren wie vor allem des Schulwesens und des Gesundheitssektors. Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll die Sportförderung durch den Bund folgenden sportpolitischen Generalzielen dienen:

  1. 1. dem Beitrag zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses am Leistungs- und Spitzensport sowie am Breitensport zur Förderung des Gemeinwohls;
  2. 2. der geplanten Entwicklung internationaler Sporterfolge unter Berücksichtigung des Kampfs gegen Doping;
  3. 3. der langfristigen Heranführung von Sportlerinnen und Sportlern zur Erbringung sportspezifischer internationaler Höchstleistungen;
  4. 4. dem Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport und deren Bindung daran;
  5. 5. der Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport und unterhalb des Spitzensports;
  6. 6. der sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund;
  7. 7. der möglichst weitgehenden Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
  8. 8. der Sicherung des Vereins- und Verbandsnetzwerks im Sport.

Schlagworte

Leistungssport, Vereinsnetzwerk

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152155

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)