§ 1 BRPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Personen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben.

(2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.

(3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

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