Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen Börsen
§ 1
(1) Börsen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen.
(2) Wertpapierbörsen sind Börsen, an denen Wertpapiere, ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle, Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.
(3) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den Wertpapierbörsen oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.
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