Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
1. Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen des 1. Teiles und des 3. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
- 1. zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden;
- 2. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
- 3. zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;
- 4. zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist;
- 5. die dem Kollektivvertrag gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, unterliegen.
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