§ 1 BKV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1)  Diese Verordnung legt die Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, sowie die Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 98 Abs. 1 und 2 an Versicherte richten.

(2) Für Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Berichtsjahr: das Geschäftsjahr, auf das sich die jährliche Information bezieht;
  2. 2. relevante Parameter: der bei der Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen zugrundeliegende Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen sowie die wesentlichen Inhalte des zur Anwendung kommenden Gewinnplans.
  3. 3. jährliche Information: von Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 und 3 VAG 2016 in Verbindung mit §§ 2 und 3 jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnden Information.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigte

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009194

Dokumentnummer

NOR40170945

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