Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung legt die Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, sowie die Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 98 Abs. 1 und 2 an Versicherte richten.
(2) Für Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Berichtsjahr: das Geschäftsjahr, auf das sich die jährliche Information bezieht;
- 2. relevante Parameter: der bei der Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen zugrundeliegende Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen sowie die wesentlichen Inhalte des zur Anwendung kommenden Gewinnplans.
- 3. jährliche Information: von Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 und 3 VAG 2016 in Verbindung mit §§ 2 und 3 jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnden Information.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigte
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20009194
Dokumentnummer
NOR40170945
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