Kriterien für die Wesentlichkeit nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute
§ 1
Für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
- 1. sein Beitrag zum Gewinn der Gruppe oder
- 2. sein Beitrag zur Finanzierung der Gruppe oder
- 3. das Ausmaß der Anteile des Vermögens, der Verbindlichkeiten oder der Eigenmittel der Gruppe, die vom Institut gehalten werden, oder
- 4. die Einbindung in Kerngeschäftsbereiche oder kritische Funktionen der Gruppe oder
- 5. die zentrale Sicherstellung von operativen Funktionen, administrativen Funktionen oder Risikofunktionen oder
- 6. das Ausmaß der vom Institut getragenen Risiken, die im ungünstigsten Fall das Überleben der Gruppe gefährden könnten, oder
- 7. das bei Veräußerung oder Abwicklung des Instituts drohende Risiko für die Gruppe als Ganzes.
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