§ 1 BIRG-V

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2014

Kriterien für die Wesentlichkeit nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute

§ 1

Für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  1. 1. sein Beitrag zum Gewinn der Gruppe oder
  2. 2. sein Beitrag zur Finanzierung der Gruppe oder
  3. 3. das Ausmaß der Anteile des Vermögens, der Verbindlichkeiten oder der Eigenmittel der Gruppe, die vom Institut gehalten werden, oder
  4. 4. die Einbindung in Kerngeschäftsbereiche oder kritische Funktionen der Gruppe oder
  5. 5. die zentrale Sicherstellung von operativen Funktionen, administrativen Funktionen oder Risikofunktionen oder
  6. 6. das Ausmaß der vom Institut getragenen Risiken, die im ungünstigsten Fall das Überleben der Gruppe gefährden könnten, oder
  7. 7. das bei Veräußerung oder Abwicklung des Instituts drohende Risiko für die Gruppe als Ganzes.

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