Wirkstoffliste
§ 1.
(1) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoffe für Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, werden als Wirkstoffe, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1 in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, kundgemacht.
(2) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Angaben zu den Bedingungen, die beim Inverkehrbringen und bei der Zulassung oder Registrierung der Biozid-Produkte, die einen der im Anhang angeführten Wirkstoffe enthalten, sind verbindlich. Die Inhalte und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte zu den einzelnen Wirkstoffen, auf die in den jeweiligen Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit denen Wirkstoffe auf Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen werden, verwiesen ist, sind als maßgebliche Informationen im Zuge der Zulassungs- oder Registrierungsverfahren der jeweiligen Biozid-Produkte zu berücksichtigen.
(3) Wenn ein Wirkstoff im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, so dürfen Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG, die diesen Wirkstoff enthalten, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem
3. Abschnitt des BiozidG zugelassen oder registriert sind.
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