§ 1 Bioethanolgemischverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 1

(1) Für im Steuergebiet in einem Steuerlager hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 85% vol am Gemisch und von Mineralöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 von höchstens 15% am Gemisch aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,412 Euro zu erstatten oder zu vergüten.

(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an Bioethanol,

  1. 1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
  2. 2. die in dem Steuerlager über einen Gehalt von 85% vol am Gemisch beigemischt wurden, oder
  3. 3. die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.

(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein Abzug in der Steueranmeldung nach § 21 Abs. 3 MinStG 1995 ist für Steuerlager und in Fällen zulässig, in denen der Empfänger über eine Bewilligung nach § 32 MinStG 1995 verfügt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)